(3) Die Steuerverwaltung bietet für Teile der Software zusätzliche Supportleistungen in Form von Dokumentationen und Hilfen online ( sowie über die ELSTER-Hotline an. Eine Pflicht zur Bereitstellung von neuen Programmversionen beziehungsweise Updates ergibt sich daraus nicht. (2) Eventuelle Mängel der Software werden grundsätzlich dadurch behoben, dass die Steuerverwaltung jeweils eine neue Kopie der Software zum Herunterladen zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. Updates oder neue Versionen können unter heruntergeladen werden. § 5 Obliegenheiten des Anwenders - (1) Es liegt im besten Interesse des Anwenders und der Steuerverwaltung, dass stets nur die neueste Version der Software verwendet wird. Die Texte der betroffenen Open Source-Lizenzen sind im Anhang zu finden.
Die Nutzungsbefugnisse für diese Open Source-Komponenten richten sich alleine nach den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen, die Lizenzierung erfolgt durch die jeweiligen Rechtsinhaber direkt.
(4) Die im Anhang aufgeführten Softwarekomponenten sind Open Source Software. 1 und 2 eingeräumten Nutzungsrechts an Dritte und die Unterlizenzierung sind nicht gestattet. (3) Die darüber hinausgehende Übertragung des in § 4 Abs. (2) Der Anwender ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software gleichzeitig auf mehreren Geräten innerhalb der Organisation, für die er tätig ist, zu installieren. § 4 Einräumung von Nutzungsrechten - (1) Im Rahmen des gesetzlich, sowie oben in § 3 beschriebenen Verwendungszwecks räumt die Steuerverwaltung dem Anwender ein zeitlich und räumlich nicht begrenztes, nicht ausschließliches Recht ein, die Software unentgeltlich zu nutzen. (2) Die Software und alle ihre Bestandteile dienen ausschließlich dazu, im Zusammenhang mit der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen und Übermittlung von (Steuer-)Daten gemäß den oben genannten gesetzlichen Vorgaben verwendet zu werden. Rechtsgrundlage der elektronischen Übermittlung von Daten im Rahmen der Benutzung von Mein UNTERNEHMENSKONTO ist § 8 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes. § 3 Rechtsgrundlagen und Verwendungszweck - (1) Rechtsgrundlage der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten sind §§ 72a und 87b bis 87d der Abgabenordnung (AO). Eine Auflistung der verwendeten Open Source-Bestandteile von ElsterAuthenticator findet sich im Anhang. Sofern Open Source-Bestandteile integriert wurden, ist der Sourcecode für diese Bestandteile ebenfalls unentgeltlich erhältlich. (3) Die Software wird in maschinenlesbarer Form unentgeltlich überlassen. (2) Bei Bestätigung der Schaltfläche „Akzeptieren“ handelt die ausführende Person für sich oder für das Unternehmen / die Organisation, für die sie tätig ist und akzeptiert die Wirksamkeit aller Bestimmungen dieses Vertrages. Benutzer mit Sicherheitssticks und Signaturkarten können bei Mein ELSTER ( und bei Mein UNTERNEHMENSKONTO ( zusammen mit dem ElsterAuthenticator die Registrierung durchführen, Formulare übermitteln und Daten abholen. § 2 Vertragsgegenstand und Unentgeltlichkeit - (1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung und Einräumung von Nutzungsrechten an dem Programm "ElsterAuthenticator". (2) "Anwender" im Sinne dieses Vertrages sind natürliche und juristische Personen, die die Software für eigene Zwecke, oder für Unternehmen / Organisationen in deren Auftrag verwenden. § 1 Vertragsparteien - (1) Das LfSt handelt hier für den Freistaat Bayern in seiner Eigenschaft als bundesweiter Koordinator des Projektes ELSTER der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern.